Recht. Rechtswissenschaft
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Zu den wichtigsten Ursachen der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gehören die gesetzlichen Regelungen zum Zustandekommen von Tarifverträgen, die Verhaltensweisen der Tarifpartner und das wirtschaftspolitische Umfeld. Positive Ansätze beim Aushandeln beschäftigungsgünstiger Tarifverträge können in der Tariföffnungsklausel des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie und dem Tarifvertragswerk "Phönix" von Ostmetall und der Christlichen Gewerkschaft Metall gesehen werden. Bei Standortsicherungsverträgen zwischen Unternehmensleitungen und Betriebsräten der Firmen Burda und Viessmann werden die Hürden deutlich, die Gesetzgeber, Rechtsprechung und Gewerkschaftsverhalten vor vernünftigen unternehmensbezogenen Regelungen aufgebaut haben. Voraussetzung für beschäftigungsgünstige, flexible Vereinbarungen auf Unternehmensebene ist die Erweiterung der Tariffähigkeit: Betriebsräte müssen tariffähig werden. Damit muss auch die Tarifüblichkeitssperre fallen. Unumgänglich ist eine Neuinterpretation des Günstigkeitsprinzips: Vom Tarifvertrag abweichende Regelungen sollten per Saldo günstig sein dürfen. Außerdem müssen die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Outsider als günstig interpretierbar sein. Schließlich ist der Flächentarifvertrag nur zu retten, wenn die Tarifpartner, solange die tatsächliche Arbeitslosigkeit über der als unvermeidlich betrachteten Arbeitslosigkeit liegt, Lohnzuwächse vereinbaren, die den beschäftigungsneutralen Verteilungsspielraum nicht ausschöpfen.
Das Internet als globales Marketinginstrument - rechtliche Regelungen und mögliche Fallstricke
(2000)
Im Zuge der Globalisierung hat das Internet als Werbe- und Absatzinstrument stark an Bedeutung gewonnen. Das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Die nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen führen bei der Werbung im Internet zur Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dem die Werbebotschaft wahrgenommen wird - Unternehmen müssen bei Internet-Werbemaßnahmen folglich die rechtlichen Bestimmungen in einer Vielzahl von Ländern berücksichtigen. Beim E-Commerce gilt in der Regel das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern sind grundsätzlich die deutschen Verbraucherschutzgesetze auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer im Ausland seinen Sitz hat. Die Fernabsatzrichtlinie, die in deutsches Recht umzusetzen ist, sieht einen weitergehenden Schutz des Verbrauchers innerhalb der EU vor.
Das vorliegende Heft der "Beiträge der Fachhochschule Pforzheim" schließt einen "Dreiklang" zu Fragen der Globalisierung ab, den Erich Hoppmann mit einer ordnungstheoretischen Perspektive eröffnet hatte. Bernd Noll und Hartmut Löffler haben sich im letzten Heft zu wettbewerblichen und strukturpolitischen Fragen der Globalisierung geäußert. Hier legen nun Dieter Pflaum (Globales Marketing - Grundsätzliche Konzeptionen, Risiken und Chancen) sowie Klaus-Peter Reuthal (Das Internet als globales Marketinginstrument - Rechtliche Regelungen und mögliche Fallstricke) zwei Arbeiten vor, die Marketingaspekte der Globalisierung zum Gegenstand haben. Auch diese Ausarbeitungen entstanden in Vorbereitung auf das XX. internationale wissenschaftliche Symposium mit Kollegen der ökonomischen Fakultät der Josip-Stroßmayer-Universität Osijek, das vom 20. bis 23. Oktober 1999 an der Fachhochschule Pforzheim stattfand, und berücksichtigen die dort in der Diskussion erzielten Präzisierungen.
1. Bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts war das Verhältnis der Gesellschafter untereinander im Gesetz (vgl. § 109 HGB; § 45 GmbHG) ausschließlich vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Das schloss ein: Wer die Macht, d.h. die Mehrheit hat, hat das Recht. Sieht man von den seltenen Fällen der Sittenwidrigkeit ab, gab es von daher keine Notwendigkeit, Beschlüsse der Gesellschafter einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
2. Die Rechtsprechung insbesondere die des zweiten Senats des Bundesgerichtshofes hat in den letzten Jahren ein Instrumentarium entwickelt, das dem Minderheitsgesellschafter Rechte zuspricht, auch wenn er formal überstimmt wurde. In erster Linie wurde die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander, die Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht eigene Interessen hinter denen der Gesellschaft zu stellen in vielen Fallkonstellationen konkretisiert. Es folgte die sog. "Kernbereichslehre", die besagt, dass Kernrechte eines Gesellschafters nicht angetastet werden dürfen. Daraus entwickelte sich z.B. das Verbot einen Gesellschafter ohne Grund durch Beschluss auszuschließen oder nur minimale Abfindungen im Falle des Ausscheidens zu gewähren.
3. Zu den materiellen Rechten musste die Grundlage geschaffen werden, damit diese Rechte auch prozessual durchgesetzt werden können. Die Personengesellschaften haben dabei eine wegen ihrer personalistischen Struktur andere Behandlung erfahren als die Kapitalgesellschaften. Die beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse müssen mit Feststellungsklage angegriffen werden. Klagegegner sind die übrigen Gesellschafter, eine Frist zur Klageerhebung gibt es grundsätzlich nicht, die Entscheidungen sind auch vor Schiedsgerichten möglich.
4. Die Rechtsentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, insbesondere im Hinblick darauf, inwieweit gesellschaftsvertraglich andere Regelungen eingeführt werden können. Die hoch umstrittene, aber nicht mehr rückgängig zu machende grundsätzliche Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen in Beschlussmängelstreitigkeiten öffnet eine neue Rechtsentwicklung. Roman Herzog, der frühere Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichtes hat einmal gesagt: Gerechtigkeit bedeutet auch und besonders die effektive Rechtsgewährung. Gerade diese Forderung scheint in Beschlussstreitigkeiten durch die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung verwirklicht zu werden.
Der Beitrag untersucht Zusammenhänge zwischen der zunehmenden Professionalisierung des Sports und dem Anstieg von Dopingvergehen. Er zeigt, dass im historischen Vergleich beide Phänomene nicht neu sind, dass sich die Probleme aufgrund der steigenden Bedeutung des Leistungssports aber zugespitzt haben. Ausgehend von einer juristischen und sozio-ökonomischen Analyse der Anreize zu Doping werden Lösungsvorschläge entwickelt.
The European legislation on the new media : an appropriate framework for the information economy?
(2004)
This paper analyzes the legal framework for telecommunications and the new media in the European Union. Based on an institutional economics model, the different levels of institutional interaction within the EU media regulation are explored. Compared to the US, the European market seems to possess comparable human resources and technical infrastructure. And even though the EU’s regulation philosophy is less market-friendly in the field of digital media, the overall per-formance of the legal framework is quite satisfactory. The reason for the relative smaller impact of IT investment for economic growth in Europe can be found in the less market-oriented institutions in the surrounding business environment and strong restrictions on the labor markets.
Der Beitrag gibt einen Überblick über das Recht der internationalen Produkthaftung. Dabei wird zunächst das auf internationale Produkthaftungsfälle anwendbare Recht und dann exemplarisch die Produkthaftung in Europa, Deutschland und den USA vorgestellt. Nach einer kurzen Darstellung der Möglichkeiten vertraglicher Haftungsbegrenzung bespricht der Autor das für die Praxis sehr wichtige Produkthaftungsmanagement. Dabei zeigt er, dass die Möglichkeiten zur Regelung von Produkthaftungsproblemen in Lieferverträgen zwar begrenzt aber sehr wichtig sind.